Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates

BRGO 2025

§ 47 Auslegung der Geschäftsordnung

Stand: 29.05.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%202025/47#abs-1 (1) Während einer Sitzung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Geschäftsordnung für diese Sitzung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%202025/47#abs-2 (2) Im Übrigen entscheidet auf Verlangen der Präsidentin oder des Präsidenten oder eines Landes der Bundesrat.

§ 46 § 48