Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates
BRGO 2025§ 47 Auslegung der Geschäftsordnung
Stand: 29.05.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%202025/47#abs-1 (1) Während einer Sitzung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Geschäftsordnung für diese Sitzung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%202025/47#abs-2 (2) Im Übrigen entscheidet auf Verlangen der Präsidentin oder des Präsidenten oder eines Landes der Bundesrat.