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§ 47 BRGO 2025 — Auslegung der Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Bundesrates

Stand: 29.05.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Während einer Sitzung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Geschäftsordnung für diese Sitzung.

(2) Im Übrigen entscheidet auf Verlangen der Präsidentin oder des Präsidenten oder eines Landes der Bundesrat.