Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates

BRGO 2025

§ 45g Teilnahme an den Verhandlungen

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 29.05.2025

Bund

An den Verhandlungen der Europakammer können auch Mitglieder und Beauftragte der Bundesregierung und Beauftragte der Landesregierungen teilnehmen; andere Personen nur, soweit die oder der Vorsitzende dies zulässt.

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