Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates

BRGO 2025

§ 45h Anzahl der Stimmen, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

Stand: 29.05.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%202025/45h#abs-1 (1) Zur Stimmabgabe in der Europakammer sind die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Europakammer berechtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%202025/45h#abs-2 (2) Die Europakammer ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Stimmen vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat die oder der Vorsitzende die Sitzung aufzuheben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%202025/45h#abs-3 (3) Die Europakammer fasst ihre Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit ihrer Stimmen.

§ 45g § 45i