Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates
BRGO 1966§ 42 Beschlüsse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/42?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Länder vertreten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/42?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Jedes Land hat in den Ausschüssen eine Stimme.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/42?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.