Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates

BRGO 1966

§ 42 Beschlüsse, Stimmberechtigung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/42#abs-1 (1) Die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Länder vertreten ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/42#abs-2 (2) Jedes Land hat in den Ausschüssen eine Stimme.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/42#abs-3 (3) Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/42#abs-4 (4) Stimmberechtigt sind die an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder des Bundesrates und Beauftragten der Landesregierungen. Sind mehrere stimmberechtigte Personen eines Landes anwesend, regelt das Land die Stimmabgabe intern.

§ 41 § 43