Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates

BRGO 1966

§ 37 Tagungsort, Öffentlichkeit, Anwesenheitsliste

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/37#abs-1 (1) Die Ausschüsse tagen am Sitz des Bundesrates. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidenten. Für die Bekanntgabe der Sitzungen gilt § 15 Absatz 4 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/37#abs-2 (2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Die Verhandlungen sind vertraulich, soweit der Ausschuß nichts anderes beschließt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/37#abs-3 (3) Für jede Ausschußsitzung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Teilnehmer der Sitzung eintragen.

§ 36 § 37a