Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates

BRGO 1966

§ 15 Einberufung und Bekanntgabe

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Präsident hat den Bundesrat unverzüglich einzuberufen, wenn ein Land oder die Bundesregierung es verlangt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Präsident bereitet die Sitzungen vor. Zur Vorbereitung der Sitzungen werden die zu beratenden Vorlagen in vorläufigen Tagesordnungen zusammengestellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die vorläufige Tagesordnung, die Vorlagen sowie die Niederschriften und Empfehlungen der Ausschüsse sollen den Vertretungen der Länder so früh wie möglich zugestellt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/15?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Kann die Zustellung nicht spätestens am sechsten Tag vor der Sitzung erfolgen, so sind die vorläufige Tagesordnung, die Vorlagen und die Berichte der beteiligten Ausschüsse den Vertretungen der Länder und gleichzeitig den Mitgliedern des Bundesrates unmittelbar zuzustellen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/15?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Ort, Zeit und die vorläufige Tagesordnung jeder Sitzung werden der Bundesregierung mitgeteilt. Die Sitzungen des Bundesrates werden durch Anschlag im Sitzungsgebäude bekanntgegeben.

§ 14 § 16