Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates
BRGO 1966§ 14 Sekretariat
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/14#abs-1 (1) Beim Bundesrat besteht ein Sekretariat, dem alle Bediensteten des Bundesrates angehören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/14#abs-2 (2) Der Direktor des Bundesrates leitet das Sekretariat im Auftrag des Präsidenten mit Unterstützung des Stellvertretenden Direktors. Der Direktor unterstützt den Präsidenten bei der Führung seiner Amtsgeschäfte.