Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates

BRGO 1966

§ 15 Einberufung und Bekanntgabe

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/15#abs-1 (1) Der Präsident hat den Bundesrat unverzüglich einzuberufen, wenn ein Land oder die Bundesregierung es verlangt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/15#abs-2 (2) Der Präsident bereitet die Sitzungen vor. Zur Vorbereitung der Sitzungen werden die zu beratenden Vorlagen in vorläufigen Tagesordnungen zusammengestellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/15#abs-3 (3) Die vorläufige Tagesordnung, die Vorlagen sowie die Niederschriften und Empfehlungen der Ausschüsse sollen den Vertretungen der Länder so früh wie möglich zugestellt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/15#abs-4 (4) Ort, Zeit und die vorläufige Tagesordnung jeder Sitzung werden der Bundesregierung mitgeteilt. Die Sitzungen des Bundesrates werden durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Bundesrates bekanntgegeben.

§ 14 § 16