Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 86 Einladung und Einberufungsfrist
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/86?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Präsident beruft die Kammerversammlung schriftlich oder durch öffentliche Einladung in den Blättern ein, die durch die Geschäftsordnung der Kammer bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/86?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Tage, an dem sie stattfinden soll, einzuberufen. Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt oder veröffentlicht ist, und der Tag der Kammerversammlung sind hierbei nicht mitzurechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/86?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In dringenden Fällen kann der Präsident die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 86 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
BGBl. 2024 I Nr. 323
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 86 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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