Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 86 Einladung und Einberufungsfrist

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/86?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Präsident beruft die Kammerversammlung schriftlich oder durch öffentliche Einladung in den Blättern ein, die durch die Geschäftsordnung der Kammer bestimmt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/86?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Tage, an dem sie stattfinden soll, einzuberufen. Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt oder veröffentlicht ist, und der Tag der Kammerversammlung sind hierbei nicht mitzurechnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/86?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In dringenden Fällen kann der Präsident die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen.

§ 80 § 82