Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 85 Einberufung der Kammerversammlung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/85?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Kammerversammlung wird durch den Präsidenten einberufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/85?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Präsident muß die Kammerversammlung einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Kammerversammlung behandelt werden soll.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/85?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wenn die Geschäftsordnung der Kammer nichts anderes bestimmt, soll die Kammerversammlung am Sitz der Rechtsanwaltskammer stattfinden.

§ 84 § 86