# § 75 BRAO — Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes

Bundesrechtsanwaltsordnung  
Stand: 01.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Rechtsanwälte, die zur Mitarbeit in der Rechtsanwaltskammer herangezogen werden.

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Zitiervorschlag: § 75 BRAO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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