Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 195 Gerichtskosten
Im anwaltsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichts über die Rüge (§ 74a Abs. 1) und im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs gegen die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds (§ 57 Abs. 3) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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17.01.2024 Ausfertigung
§ 195 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 12)
BGBl. 2024 I Nr. 12
BGBl. 2024 I Nr. 12
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