Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 191c Einberufung und Stimmrecht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/191c?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Satzungsversammlung wird durch den Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer schriftlich einberufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/191c?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer muß die Satzungsversammlung einberufen, wenn mindestens fünf Rechtsanwaltskammern oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der in der Satzungsversammlung behandelt werden soll. Für das weitere Verfahren gilt § 189 entsprechend.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 191c geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
BGBl. 2024 I Nr. 323
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 191c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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