Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 188 Vertretung der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/188#abs-1 (1) Die Rechtsanwaltskammern werden in der Hauptversammlung durch ihre Präsidenten vertreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/188#abs-2 (2) Der Präsident einer Rechtsanwaltskammer kann durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.