Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 188 Vertretung der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/188#abs-1 (1) Die Rechtsanwaltskammern werden in der Hauptversammlung durch ihre Präsidenten vertreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/188#abs-2 (2) Der Präsident einer Rechtsanwaltskammer kann durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 188 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 14.07.1987 – 1 BvR 537/81Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts kein Hilfsmittel zur Auslegung und Konkretisierung der Generalklausel über die anwaltlichen Berufspflichten. Ehrengerichtliche Maßnahmen wegen Verletzung des Sachlichkeitsgebots nur bei strafbaren Beleidigungen, bewußter Verbreitung von Unwahrheiten oder nicht provozierten herabsetzenden ÄußerungenZitiert von 24
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 188 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.