Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 188 Vertretung der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/188#abs-1 (1) Die Rechtsanwaltskammern werden in der Hauptversammlung durch ihre Präsidenten vertreten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/188#abs-2 (2) Der Präsident einer Rechtsanwaltskammer kann durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.

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