Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 185 Aufgaben des Präsidenten

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/185?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Präsident vertritt die Bundesrechtsanwaltskammer gerichtlich und außergerichtlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/185?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums. Er führt die Beschlüsse des Präsidiums und der Hauptversammlung aus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/185?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Präsidiums und in der Hauptversammlung den Vorsitz.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/185?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Präsident erstattet dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums. Er zeigt ihm ferner das Ergebnis der Wahlen zum Präsidium an.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/185?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Durch die Satzung der Kammer können dem Präsidenten weitere Aufgaben übertragen werden.

§ 173a § 174