Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 172a Sozietät

Bund2 Fassungen

Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, dürfen nur untereinander eine Sozietät eingehen. Eine solche Sozietät darf nur zwei Rechtsanwälte umfassen.

←§ 162 →§ 164