Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 149 Verfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/149?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Anwaltsgericht hat von Amts wegen alle Beweise zu erheben, die eine Entscheidung darüber begründen können, ob das eingestellte Verfahren zur Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft geführt hätte. Den Umfang des Verfahrens bestimmt das Anwaltsgericht nach pflichtmäßigem Ermessen, ohne an Anträge gebunden zu sein; seine Verfügungen können insoweit nicht angefochten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/149?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind, eidlich zu vernehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/149?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Staatsanwaltschaft und der frühere Rechtsanwalt sind an dem Verfahren zu beteiligen. Ein Anspruch auf Benachrichtigung von den Terminen, die zum Zwecke der Beweissicherung anberaumt werden, steht dem früheren Rechtsanwalt nur zu, wenn er sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhält und seine Anschrift dem Anwaltsgericht angezeigt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/149?asof=2019-06-10#abs-4 (4) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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10.03.2023 Ausfertigung
§ 149 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. I Nr. 64)
BGBl. 2023 I Nr. 64
BGBl. 2023 I Nr. 64
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 149 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 149 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.