Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 113a Leitungspersonen
Stand: 01.08.2022
Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesellschaft sind
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 113a BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 11.11.2024 – AnwZ (Brfg) 35/23Rechtsmäßigkeit des Kammerbeitrags in Rechtsanwaltskammer für Steuerberater
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 113a geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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