Gesetze / Bundesrückerstattungsgesetz
BRüG§ 29b
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BR%C3%BCG/29b#abs-1 (1) Ist ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) wegen der Entziehung von Hausrat in den ehemals besetzten Westgebieten oder wegen der Entziehung von Schmuck- und Edelmetallgegenständen in den ehemals besetzten oder eingegliederten Gebieten rechtskräftig zurückgewiesen oder zurückgenommen worden, weil nicht nachzuweisen war, daß die entzogenen Vermögensgegenstände in den nach § 5 maßgeblichen Bereich gelangt sind, kann der Anspruch erneut im Rückerstattungsverfahren geltend gemacht werden, wenn solche Vermögensgegenstände auf Grund allgemeiner Maßnahmen aus dem Entziehungsgebiet ganz oder überwiegend in den nach § 5 maßgeblichen Bereich gelangt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BR%C3%BCG/29b#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannten allgemeinen Maßnahmen und die Entziehungsgebiete und Entziehungszeiträume, für die sie getroffen wurden, werden durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bezeichnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BR%C3%BCG/29b#abs-3 (3) Der Anspruch ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der in Absatz 2 genannten Rechtsverordnung geltend zu machen. § 27 Abs. 4 und § 28 Abs. 4 finden entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BR%C3%BCG/29b#abs-4 (4) Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bestimmt werden, daß Absätze 1 bis 3 entsprechend auch für andere als die in Absatz 1 genannten Gegenstände Anwendung finden, wenn solche Gegenstände auf Grund allgemeiner Maßnahmen ganz oder überwiegend in den nach § 5 maßgeblichen Bereich gelangt sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BR%C3%BCG/29b#abs-5 (5) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 4 können nur bis zum 31. Dezember 1965 erlassen werden.