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§ 18 BQFG — Evaluation und Bericht

Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf der Grundlage der Statistik nach § 17 überprüft die Bundesregierung nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Anwendung und Auswirkungen.

(2) Über das Ergebnis ist dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten.