Gesetze / Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
BPräsWahlG§ 9
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- BVerfG, 10.06.2014 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10Rechtsstellung der Mitglieder und Aufgabe der BundesversammlungZitiert von 26
- BVerfG, 22.03.2022 – 2 BvE 2/20Wahl eines Vizepräsidenten des Bundestages – VorschlagsrechtZitiert von 15
- BVerfG, 14.03.2012 – 2 BvQ 16/12Einstweilige Anordnung: Kein Anspruch eines Mitglieds der Bundesversammlung auf Teilnahem an der Auszählung der Stimmen oder auf Benennung eines "Wahlbeobachters"Zitiert von 3
3 Entscheidungen zu § 9 BPräsWahlG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPr%C3%A4sWahlG/9#abs-1 (1) Wahlvorschläge für die Wahl des Bundespräsidenten kann jedes Mitglied der Bundesversammlung beim Präsidenten des Bundestages schriftlich einreichen. Für den zweiten und dritten Wahlgang können neue Wahlvorschläge eingebracht werden. Die Wahlvorschläge dürfen nur die zur Bezeichnung des Vorgeschlagenen erforderlichen Angaben enthalten; die schriftliche Zustimmungserklärung des Vorgeschlagenen ist beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPr%C3%A4sWahlG/9#abs-2 (2) Der Sitzungsvorstand prüft, ob die Wahlvorschläge den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen. Über die Zurückweisung eines Wahlvorschlages entscheidet die Bundesversammlung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPr%C3%A4sWahlG/9#abs-3 (3) Gewählt wird mit verdeckten amtlichen Stimmzetteln. Stimmzettel, die auf andere als in den zugelassenen Wahlvorschlägen benannte Personen lauten, sind ungültig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPr%C3%A4sWahlG/9#abs-4 (4) Der Präsident des Bundestages teilt dem Gewählten die Wahl mit und fordert ihn auf, ihm binnen zwei Tagen zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Gibt der Gewählte innerhalb dieser Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl als abgelehnt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BPr%C3%A4sWahlG/9#abs-5 (5) Der Präsident des Bundestages erklärt die Bundesversammlung für beendet, nachdem der Gewählte die Wahl angenommen hat.