Gesetze / Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden
BPolZV§ 1 Sachliche Zuständigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolZV%202008/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde und die Bundespolizeidirektionen sowie die Bundespolizeiakademie als Unterbehörden sind sachlich zuständig für die Wahrnehmung der der Bundespolizei obliegenden Aufgaben nach § 1 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolZV%202008/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundespolizeipräsidium steuert und koordiniert die bundesweite Aufgabenwahrnehmung der Bundespolizei und übt die Dienst- und Fachaufsicht über die ihm nachgeordneten Bundespolizeibehörden aus. Das Bundespolizeipräsidium kann Einsätze und Ermittlungen auch selbst führen oder Bundespolizeidirektionen mit der Führung von Einsätzen beauftragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPolZV%202008/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Wahrnehmung folgender Aufgaben und Verwendungen sind sachlich zuständig:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPolZV%202008/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Zu Maßnahmen nach § 31 Abs. 7 des Bundespolizeigesetzes ist ausschließlich das Bundespolizeipräsidium befugt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BPolZV%202008/1?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Es sind befugt zur Anordnung von Maßnahmen
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BPolZV%202008/1?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Bundespolizeiakademie ist die zentrale Aus- und Fortbildungsstätte der Bundespolizei.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BPolZV%202008/1?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die in der Unterschrift zu Abbildung 9 der Anlage II zu § 9 der Beschussverordnung genannte Bundespolizeibehörde ist die in Sankt Augustin gelegene Beschussstelle des Bundespolizeipräsidiums.
Änderungsverlauf
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12.07.2017 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2017 I S. 2357
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14.02.2014 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Februar 2014 (BGBl. I 142)
BGBl. 2014 I S. 142
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