Gesetze / Bundespolizei-Laufbahnverordnung
BPolLV§ 18 Überleitung aus der Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer sowie aus der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolLV%202011/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beamte der Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer, die die Prüfung für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nach § 16 der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und im Bundesministerium des Innern in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1972 (BGBl. I S. 901), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. April 1975 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, bestanden haben, besitzen die Befähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolLV%202011/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Beamte der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere, die vor dem Inkrafttreten der Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 (BGBl. I S. 143), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2009 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, die Offiziersprüfung bestanden haben, besitzen die Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei.
Änderungsverlauf
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25.03.2020 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I 664)
BGBl. 2020 I S. 664
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