Gesetze / Bundespolizei-Laufbahnverordnung
BPolLV§ 17 Verkürzter Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolLV%202011/17?asof=2021-08-25#abs-1 (1) Abweichend von § 15 können Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte zu einem verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolLV%202011/17?asof=2021-08-25#abs-2 (2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPolLV%202011/17?asof=2021-08-25#abs-3 (3) Die Aufstiegsausbildung dauert in der Regel zwölf Monate. Die Aufstiegsausbildung kann auf neun Monate verkürzt werden, soweit berufspraktische Kenntnisse durch die Wahrnehmung von Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes nachgewiesen sind. Die Aufstiegsausbildung umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung. Die theoretische Ausbildung dauert vier Monate. In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPolLV%202011/17?asof=2021-08-25#abs-4 (4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Befähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst nach den Absätzen 1 bis 3 erworben haben, können höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 erreichen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BPolLV%202011/17?asof=2021-08-25#abs-5 (5) Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn und für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung.
Änderungsverlauf
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16.08.2021 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August 2021 (BGBl. I 3582)
BGBl. 2021 I S. 3582
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25.03.2020 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I 664)
BGBl. 2020 I S. 664
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