Gesetze / Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung
BPolHfV§ 15 Fahrkosten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolHfV/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Fahrkosten für Krankenbeförderungen werden entsprechend den Krankentransport-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in der jüngsten auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses (www.g-ba.de) veröffentlichten Fassung übernommen. Dies gilt auch für Krankentransporte mit Fahrzeugen der Bundespolizei. Über die Erteilung der Genehmigung nach § 9 der Krankentransport-Richtlinien entscheidet
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolHfV/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Übernommen werden die durch Landes- oder Kommunalrecht oder in den Verträgen der Mitglieder des Verbandes der Ersatzkassen e. V. mit den Trägern der Rettungs- und Krankentransportdienste festgelegten Entgelte.