Gesetze / Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung
BPolHfV§ 14 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
Stand: 01.11.2025
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- BVerwG, 19.08.2022 – 5 B 32/21Medizinische Notwendigkeit einer pneumologischen Hochgebirgsrehabilitation
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolHfV/14#abs-1 (1) Heilfürsorgeberechtigte erhalten die im Elften Buch Sozialgesetzbuch genannten Leistungen zur Hälfte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolHfV/14#abs-2 (2) Die Leistungen sind bei dem für Heilfürsorgeangelegenheiten zuständigen Referat des Bundespolizeipräsidiums schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die Bescheide der Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens über die festgestellte Pflegestufe sowie den Umfang und die Höhe der Leistungen der Pflegeversicherung beizufügen.