Gesetze / Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung
BPolHfV§ 14 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
Stand: 01.11.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolHfV/14#abs-1 (1) Heilfürsorgeberechtigte erhalten die im Elften Buch Sozialgesetzbuch genannten Leistungen zur Hälfte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolHfV/14#abs-2 (2) Die Leistungen sind bei dem für Heilfürsorgeangelegenheiten zuständigen Referat des Bundespolizeipräsidiums schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die Bescheide der Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens über die festgestellte Pflegestufe sowie den Umfang und die Höhe der Leistungen der Pflegeversicherung beizufügen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 14 BPolHfV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 19.08.2022 – 5 B 32/21Medizinische Notwendigkeit einer pneumologischen Hochgebirgsrehabilitation
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.