§ 32 Mobile Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte
Stand: 05.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/32#abs-1 (1) Die Bundespolizei kann an öffentlich zugänglichen Orten personenbezogene Daten durch die offene Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen mittels körpernah getragener Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass dies erforderlich ist
Die Datenerhebung ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch zulässig
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Wohnungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/32#abs-2 (2) Die Erhebung personenbezogener Daten kann auch dann erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. Auf Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 ist in geeigneter Form hinzuweisen; bei Gefahr im Verzug kann der Hinweis unterbleiben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/32#abs-3 (3) Die Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte dürfen im Bereitschaftsbetrieb in ihrem Zwischenspeicher kurzzeitig Daten erfassen. Diese Daten sind automatisch nach höchstens 30 Sekunden spurenlos zu löschen, es sei denn, es erfolgt eine Aufnahme nach Absatz 1 Satz 1 oder 2. In diesem Fall dürfen die nach Satz 1 erfassten Daten bis zu einer Dauer von 30 Sekunden vor dem Beginn der Aufzeichnung nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 gespeichert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/32#abs-4 (4) Werden nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 personenbezogene Daten aufgezeichnet, sind die Bild- und Tonaufzeichnungen 30 Tage aufzubewahren. Im Anschluss sind die Aufzeichnungen unverzüglich zu vernichten, soweit sie nicht benötigt werden
Aufzeichnungen, die aus den in Satz 2 Nummer 2 aufgeführten Gründen nicht vernichtet wurden, sind in jedem Fall spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Entstehung zu vernichten, es sei denn, sie werden inzwischen für Zwecke des Satzes 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 3 benötigt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/32#abs-5 (5) Zu den körpernah getragenen Bild- und Tonaufnahmegeräten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gehören auch Geräte, die in Fahrzeugen der Bundespolizei die Sicht der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers aufnehmen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 32 BPolG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.