§ 12 Verwendung zur Unterstützung eines Landes
Stand: 01.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/12#abs-1 (1) Die Bundespolizei kann zur Unterstützung eines Landes verwendet werden
Satz 1 gilt nur, soweit das Land ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/12#abs-2 (2) Die Unterstützung eines Landes durch die Bundespolizei nach Absatz 1 richtet sich nach dem für das Land geltenden Recht. Vorbehaltlich des Artikels 35 Absatz 3 des Grundgesetzes unterliegt die Bundespolizei dabei den fachlichen Weisungen des Landes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/12#abs-3 (3) Die Entscheidung über eine Verwendung der Bundespolizei nach Absatz 1 trifft
Das Bundesministerium des Innern kann seine Entscheidungsbefugnis durch Verwaltungsvorschrift auf eine Bundespolizeibehörde übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/12#abs-4 (4) Einer Anforderung der Bundespolizei durch ein Land ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 zu entsprechen, soweit nicht eine Verwendung der Bundespolizei für Bundesaufgaben dringender ist als die Unterstützung des Landes. Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthalten. Die durch eine Unterstützung eines Landes nach Absatz 1 entstehenden Mehrkosten trägt das Land, sofern nicht im Einzelfall aus besonderen Gründen in einer Verwaltungsvereinbarung etwas anderes bestimmt wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/12#abs-5 (5) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 12 BPolG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2019 – 1 S 2382/19
- VG Stuttgart, 16.08.2019 – 1 K 5218/19Zitiert von 1
- BVerfG, 27.05.2020 – 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 · Bestandsdatenauskunft IIZitiert von 67
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.2018 – 1 S 1468/17Zitiert von 13
- OVG Sachsen, 03.03.2026 – 6 A 259/21
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.2018 – 1 S 1469/17Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 23.02.2026 – 24 A 193/26
- OVG Sachsen, 07.10.2022 – 12 A 21/21.D
- VG Saarland Saarlouis, 14.09.2022 – 4 L 1085/22Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 BPolG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.