Gesetze / Bundespolizeigesetz

BPolG

§ 107 Übergangsvorschrift

Stand: 07.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.10.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/107#abs-1 (1) Eine Weiterverarbeitung oder Übermittlung personenbezogener Daten ist auch zulässig nach den Bestimmungen der für die Daten am 27. Oktober 2026 jeweils geltenden Errichtungsanordnung nach § 36 des Bundespolizeigesetzes in der bis zum 27. Oktober 2026 geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/107#abs-2 (2) Auf Einstellungen in die Bundespolizei, die vor dem 1. Januar 2027 erfolgen, findet § 76 keine Anwendung.

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