Gesetze / Bundespolizeibeamtengesetz
BPolBG§ 8 Versetzung
Stand: 27.06.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolBG/8#abs-1 (1) Die Versetzung eines Beamten, der noch nicht zehn Dienstjahre seit seiner Einstellung in der Bundespolizei vollendet hat, in den Polizeivollzugsdienst eines Landes bedarf nicht der Zustimmung des Beamten, wenn ein dienstliches Bedürfnis an der Versetzung besteht und das neue Amt einer gleichwertigen Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; zum Endgrundgehalt gehören auch Amtszulagen und ruhegehaltfähige Stellenzulagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolBG/8#abs-2 (2) Der Polizeivollzugsbeamte kann auch in ein Amt einer Laufbahn außerhalb des Polizeivollzugsdienstes im öffentlichen Dienst des Bundes oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht und wenn er die Befähigung für diese Laufbahn besitzt. Besitzt er die Befähigung nicht, hat er die ihm gebotene Gelegenheit wahrzunehmen, während seiner Zugehörigkeit zur Bundespolizei die ergänzenden Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben und die Befähigung durch erfolgreiche Unterweisung in den Aufgaben der neuen Laufbahn nachzuweisen. Die für die Gestaltung der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde trifft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Regelungen für die Unterweisung und für die Feststellung ihres erfolgreichen Abschlusses. § 28 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPolBG/8#abs-3 (3) Der Beamte ist vor einer Versetzung nach Absatz 1 oder 2 zu hören.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 8 BPolBG →
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Nach Gewicht
- OVG NRW, 11.11.2020 – 1 B 1242/20Zitiert von 5
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.05.2017 – OVG 10 S 55.16Zitiert von 1
- OVG NRW, 05.09.2025 – 1 B 273/25Zitiert von 1
- OVG NRW, 22.04.2024 – 1 B 1319/23Zitiert von 2
- OVG NRW, 15.03.2023 – 1 B 63/23Zitiert von 11
- VG Köln, 27.06.2016 – 15 K 5984/15
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 05.03.2025 – 1 B 1146/24Zitiert von 1
- VG Münster, 24.11.2023 – 5 L 395/23Zitiert von 2
- VGH Bayern, 22.02.2022 – 6 CE 21.2766Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 BPolBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.