Gesetze / Bundespflegesatzverordnung
BPflV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 52
Nach Gewicht
- BFH, 01.03.1995 – IV B 43/94Zitiert von 8
- BSG, 12.11.2013 – B 1 KR 22/12 RKrankenversicherung - Pflichtverletzung eines Krankenhauses gegenüber Krankenkasse - Schadensersatz - keine vertragsärztliche Arzneimittelversorgung während vollstationärer BehandlungZitiert von 29
- BSG, 10.03.2010 – B 3 KR 15/08 RKrankenversicherung - vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung - Vergütung von durchgeführten Maßnahmen mit medizinisch-technischen Großgeräten seit 1.7.1997 ohne AbstimmungspflichtZitiert von 7
- BSG, 04.03.2004 – B 3 KR 4/03 RKrankenhausbehandlung: Abgrenzung von vollstationärer, teilstationärer und ambulanter Behandlung nach dem Merkmal der geplanten Aufenthaltsdauer KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 58
- BSG, 19.06.2018 – B 1 KR 26/17 RKrankenversicherung - ärztliche Krankenhauseinweisung - keine Voraussetzung für erforderliche Krankenhausbehandlung sowie für den Vergütungsanspruch des KrankenhausesZitiert von 15
- BSG, 25.10.2016 – B 1 KR 6/16 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - Pflegesatzvereinbarung - Einbeziehung von Sozialleistungsträgern kraft Gesetzes wie eine Vertragspartei - keine Ableitung eines Anspruchs auf Vergütung nicht erforderlicher Krankenhausbehandlung - sozialgerichtliches Verfahren - Revision - Zurückverweisung an anderen SenatZitiert von 31
Zuletzt entschieden
- LSG Hamburg, 19.06.2025 – L 1 KR 118/23 KH D
- BVerwG, 10.04.2025 – 3 C 11.23Vereinbarung des Gesamtbetrags nach § 3 Abs. 3 BPflVZitiert von 1
- SG Duisburg, 15.03.2024 – S 31 KR 1183/22 KH
52 Entscheidungen zu § 1 BPflV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BPflV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPflV%201994/1#abs-1 (1) Nach dieser Verordnung werden die vollstationären, stationsäquivalenten und teilstationären Leistungen der Krankenhäuser und selbständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie vergütet, die nicht in das DRG-Vergütungssystem einbezogen sind. Krankenhaus im Sinne dieser Verordnung ist auch die Gesamtheit der selbstständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (psychiatrische Einrichtungen) und für die Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (psychosomatische Einrichtungen) an einem somatischen Krankenhaus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPflV%201994/1#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt nicht für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPflV%201994/1#abs-3 (3) Die vor- und nachstationäre Behandlung wird für alle Benutzer einheitlich nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet.