Gesetze / Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVWO§ 45 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates
Stand: 10.06.2019
Für die Wahl des Gesamtpersonalrates gelten die §§ 32 bis 41 entsprechend.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 45 BPersVWO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 22.05.2025 – 5 PA 4.24Anfechtung der Wahl zum Gesamtpersonalrat des BundesnachrichtendienstesZitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2022 – OVG 62 PV 1/21Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.