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§ 45 BPersVWO — Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates

Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Wahl des Gesamtpersonalrates gelten die §§ 32 bis 41 entsprechend.