Gesetze / Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVWO§ 37 Wahlausschreiben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/37?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Bezirkswahlvorstand erläßt das Wahlausschreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/37?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben in der Dienststelle an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen durch Aushang in gut lesbarem Zustande bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/37?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Wahlausschreiben muß enthalten
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/37?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben durch die folgenden Angaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/37?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und letzten Tag des Aushanges.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/37?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Bezirkswahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/37?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.
Änderungsverlauf
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28.09.2005 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2005 (BGBl. I 2906)
BGBl. 2005 I S. 2906
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.