Gesetze / Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVWO§ 34 Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/34#abs-1 (1) Die örtlichen Wahlvorstände stellen die Zahl der in den Dienststellen in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen fest und teilen diese Zahlen unverzüglich schriftlich dem Bezirkswahlvorstand mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/34#abs-2 (2) Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände. Sie teilen dem Bezirkswahlvorstand die Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten, getrennt nach Gruppenzugehörigkeit, unverzüglich schriftlich mit. Innerhalb der Gruppen sind die Anteile der Geschlechter festzustellen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 34 BPersVWO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 22.05.2025 – 5 PA 4.24Anfechtung der Wahl zum Gesamtpersonalrat des BundesnachrichtendienstesZitiert von 1
- BVerwG, 27.05.2010 – 6 PB 2/10Wahl des Bezirkspersonalrats; regelmäßige Personalstärke in den Gruppen; Meldungen der örtlichen Wahlvorstände; Bindung des BezirkswahlvorstandesZitiert von 10
- VG Köln, 13.04.2012 – 33 L 186/12.PVB
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.09.2005 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2005 (BGBl. I 2906)
BGBl. 2005 I S. 2906
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.