Gesetze / Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVWO§ 26 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei Gruppenwahl
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/26#abs-1 (1) Bei Gruppenwahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe entfallenen Stimmen nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle der Gruppe zustehenden Sitze (§ 5) verteilt sind. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz oder sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Sitze zu verteilen, so entscheidet das Los.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/26#abs-2 (2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber als ihr nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/26#abs-3 (3) Innerhalb der Vorschlagslisten sind die Sitze auf die Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung (§ 8 Abs. 2) zu verteilen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 26 BPersVWO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 19.02.2013 – 6 P 7.12Zitiert von 4
- BVerwG, 19.02.2013 – 6 P 7/12Listenübergreifendes Nachrücken von Ersatzmitgliedern in den Personalrat
- OVG NRW, 05.09.2012 – 20 A 927/11.PVB
- BVerwG, 11.09.2015 – 5 PB 27.14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.