Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 92 Zuständigkeit
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 30
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 20.10.2005 – 15 Sa 768/04
- BVerwG, 24.02.2022 – 5 A 7/20Mitbestimmung des örtlichen Personalrats im BundesnachrichtendienstZitiert von 18
- BVerwG, 11.10.2024 – 5 PA 1/23Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Gesamtpersonalrat und örtlichem Personalrat bei Vollzug organisatorischer Entscheidungen durch individuelle Personalverfügungen; Zentrale des Bundesnachrichtendiensts
- OVG Schleswig, 26.01.2026 – 2 MB 3/25Zitiert von 1
- BVerwG, 25.01.2024 – 1 WB 35/23Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 SBG; örtliche Zuständigkeit; Hauptstelle und verselbständigte NebenstelleZitiert von 1
- BVerwG, 22.05.2025 – 5 PA 1.24Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem örtlichen Personalrat der Zentrale und dem Gesamtpersonrat des BundesnachrichtendienstesZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 28.02.2025 – 5 P 5.23Personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung bei ressortübergreifender Übertragung beamtenrechtlicher Besoldungsregelungen auf die Tarifbeschäftigten des Bundes durch das BundesinnenministeriumZitiert von 1
- VG Berlin, 29.09.2023 – 72 K 8/23 PVB
- VG Ansbach, 15.09.2022 – AN 7 P 22.00822
30 Entscheidungen zu § 92 BPersVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 92 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/92#abs-1 (1) In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, ist an Stelle des Personalrats die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/92#abs-2 (2) Vor einem Beschluss in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, gibt die Stufenvertretung dem Personalrat oder, sofern dieser zuständig wäre, dem bei dieser Dienststelle gebildeten Gesamtpersonalrat Gelegenheit zur Äußerung. In diesem Fall verdoppeln sich die Fristen des § 70 Absatz 3 Satz 1 und 2, des § 71 Absatz 1 Satz 1, des § 81 Absatz 2 Satz 1 sowie des § 82 Absatz 1 Satz 1, sofern die Stufenvertretung und die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle keine abweichende Regelung vereinbaren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/92#abs-3 (3) Für die Aufgaben, Befugnisse und Pflichten der Stufenvertretungen gilt Kapitel 4 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/92#abs-4 (4) Werden im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen personelle oder soziale Maßnahmen von einer Dienststelle getroffen, bei der keine für eine Beteiligung an diesen Maßnahmen zuständige Personalvertretung vorgesehen ist, so ist die Stufenvertretung bei der nächsthöheren Dienststelle, zu deren Geschäftsbereich die entscheidende Dienststelle und die von der Entscheidung Betroffenen gehören, zu beteiligen.