Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 55 Schutz vor Kündigung, Versetzung, Abordnung und Zuweisung
Stand: 02.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 15.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/55#abs-1 (1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Personalrats, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung des Personalrats. Verweigert der Personalrat seine Zustimmung oder äußert er sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, so kann das Verwaltungsgericht sie auf Antrag der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die betroffene Person Beteiligte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/55#abs-2 (2) Mitglieder des Personalrats dürfen gegen ihren Willen nur versetzt, zugewiesen oder abgeordnet werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Als Versetzung gilt auch die mit einem Wechsel des Dienstortes verbundene Umsetzung in derselben Dienststelle; das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort. Die Versetzung, Zuweisung oder Abordnung von Mitgliedern des Personalrats bedarf der Zustimmung des Personalrats.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/55#abs-3 (3) Für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in entsprechender Berufsausbildung gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 15 und 16 des Kündigungsschutzgesetzes nicht. Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht bei der Versetzung oder Abordnung dieser Beschäftigten zu einer anderen Dienststelle im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis. Die Mitgliedschaft der in Satz 1 bezeichneten Beschäftigten im Personalrat ruht unbeschadet des § 31, solange sie entsprechend den Erfordernissen ihrer Ausbildung zu einer anderen Dienststelle versetzt oder abgeordnet sind.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 55 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Schleswig, 20.12.2024 – 18 A 2/24
- VGH Bayern, 22.02.2022 – 6 CE 21.2766Zitiert von 5
- VGH Bayern, 08.02.2022 – 6 CE 21.1985Zitiert von 3
- BVerwG, 21.05.2024 – 1 WB 13.24Wehrbeschwerdeverfahren: Auferlegung der notwendigen Aufwendungen auf den Bund nach Erledigung der Hauptsache Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Ansbach, 15.09.2022 – AN 7 P 22.00822
- BAG, 07.05.2026 – 2 AZR 191/25 · Wartezeitkündigung - Vorfeldinitiator
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 29.02.2024 – 1 WB 74/22Ermessensfehlerhafte Versetzung eines PersonalratsvorsitzendenZitiert von 4
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.03.2023 – 5 M 2/23
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