Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 84 Angelegenheiten der Mitwirkung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/84?asof=2021-06-15#abs-1 (1) Der Personalrat wirkt mit bei
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/84?asof=2021-06-15#abs-2 (2) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 4 bis 6 gegenüber den in § 78 Absatz 3 genannten Beschäftigten unterliegen nicht der Mitwirkung. Im Übrigen wird der Personalrat in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 6 nur auf Antrag der oder des Beschäftigten beteiligt; die oder der Beschäftigte ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. Der Personalrat kann bei der Mitwirkung nach Absatz 1 Nummer 4 Einwendungen auf die in § 78 Absatz 5 Nummer 1 und 2 bezeichneten Gründe stützen.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 84 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389)
BGBl. 2023 I Nr. 389
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 84 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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