Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 63 Dienstvereinbarungen
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2026 – OVG 4 B 37/24
- LAG Köln, 05.02.2026 – 8 SLa 397/25
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2023 – OVG 62 PV 6/22Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2010 – OVG 62 PV 2.10Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/63#abs-1 (1) Dienstvereinbarungen sind in Angelegenheiten des § 78 Absatz 1 Nummer 12 bis 15, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 zulässig, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht und es sich nicht um Einzelangelegenheiten handelt. Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/63#abs-2 (2) Dienstvereinbarungen werden durch die Dienststelle und den Personalrat gemeinsam vereinbart, sind in schriftlicher oder elektronischer Form abzuschließen und in geeigneter Weise bekanntzumachen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/63#abs-3 (3) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor.