Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 64 Durchführung der Entscheidungen
Stand: 15.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/64#abs-1 (1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/64#abs-2 (2) Der Personalrat darf nicht durch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb eingreifen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 64 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 19.01.2009 – 6 P 1.08Zitiert von 59
- BVerwG, 11.09.2007 – 6 PB 9.07
- VG Berlin, 07.01.2022 – 72 K 14/20 PVB
- VG Berlin, 13.03.2012 – 62 K 1.12 PVL
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
09.06.2021 Ausfertigung
§ 64 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.