Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG

§ 64 Durchführung der Entscheidungen

Stand: 15.06.2021

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/64#abs-1 (1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/64#abs-2 (2) Der Personalrat darf nicht durch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb eingreifen.

§ 63 § 65