Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 24 Aufgaben des Wahlvorstands
Stand: 15.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/24#abs-1 (1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich nach seiner Bestellung einzuleiten; die Wahl soll spätestens zwei Wochen vor dem Ende der Amtszeit des Personalrats stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so beruft die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstands ein. § 22 Absatz 1 Satz 3 und § 23 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/24#abs-2 (2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einem Protokoll fest und gibt es den Angehörigen der Dienststelle bekannt. Der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist eine Kopie des Protokolls zu übersenden.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 24 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 06.10.2020 – 33 K 1757/20.PVBZitiert von 2
- BVerwG, 11.09.2015 – 5 PB 27.14
- VG Köln, 06.12.2013 – 33 K 1509/13.PVB
- BVerwG, 19.09.2012 – 6 A 7.11Zitiert von 15
- BVerwG, 19.09.2012 – 6 A 7/11Anfechtung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten; Wahlrechtsgrundsätze
- LAG Rheinland-Pfalz, 17.03.2011 – 11 TaBV 45/10
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 08.08.2024 – 5 PB 3/24Entfernung von Druckerzeugnissen von Gewerkschaften vor einem PersonalratsbüroZitiert von 1
- BVerwG, 18.07.2024 – 5 C 14/22Verbot der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten an Amtshandlungen bei SelbstbetroffenheitZitiert von 4
- VG Köln, 19.06.2020 – 33 L 960/20.PVB
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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