Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 105 Anzuwendende Vorschriften
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 4
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- BVerfG, 06.03.2001 – 2 BvL 2/96
- BVerfG, 27.03.1979 – 2 BvR 1011/78Abberufung eines von der Gruppe Beamte in den Personalrat gewählten Personalratsmitglieds durch die absolute Mehrheit aller Wahlberechtigten (Bremisches Personalvertretungsgesetz)Zitiert von 16
- BVerwG, 27.08.2025 – 5 PA 2.24Anfechtung der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Bundesnachrichtendienst wegen Beteiligung studentischer PraktikantenZitiert von 2
- VG Köln, 02.09.2024 – 33 K 3290/24.PVB
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Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 2 Absatz 5, die §§ 45 bis 52 Absatz 1 und § 54 entsprechend. § 55 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die außerordentliche Kündigung, die Versetzung und die Abordnung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Zustimmung des Personalrats bedürfen. Für Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber gilt § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 entsprechend. § 56 gilt entsprechend; in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach § 56 Absatz 4 ist bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese Beteiligte.