Gesetze / Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
BOKraft§ 14 Verhalten der Fahrgäste
Stand: 29.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/14#abs-1 (1) Die Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/14#abs-2 (2) Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/14#abs-3 (3) Im Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sind die Fahrgäste außerdem verpflichtet,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/14#abs-4 (4) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 14 BOKraft →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Lüneburg, 09.04.2002 – 4 A 242/01
- AG Bad Segeberg, 14.02.2013 – 17 C 219/12
- AG München, 18.10.2024 – 338 C 15281/24
- BVerfG, 09.02.1998 – 1 BvR 2234/97Zitiert von 5
- OLG Hamm, 29.04.2022 – 11 U 198/21Zitiert von 2
- OLG Hamm, 28.02.2018 – 11 U 57/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 13.12.2017 – 11 U 57/17
- OLG Hamm, 17.02.2017 – 11 U 21/16Zitiert von 1
- OLG Naumburg, 09.06.2011 – 2 U 45/11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 BOKraft zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.11.2007 Ausfertigung
§ 14 geändert, Abs. 2 Nr. 8 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. November 2007 (BGBl. I 2569)
BGBl. 2007 I S. 2569
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