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BOA

§ 42 Achsfahrmasse und Fahrzeuggesamtmasse je Längeneinheit

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/42#abs-1 (1) Die Achsfahrmasse stillstehender Fahrzeuge

muß ≤ 21 t, die Fahrzeuggesamtmasse je Längeneinheit

≤ 10 t/m betragen.

Die Achsfahrmasse stillstehender Fahrzeuge mit

1000 mm Spurweite muß ≤ 12 t, mit 750 mm Spurweite ≤ 10 t

betragen. /TD>

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/42#abs-2 (2) Die Staatliche Bahnaufsicht kann größere Achsfahrmassen und

Fahrzeuggesamtmassen je Längeneinheit zulassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/42#abs-3 (3) Die Achsfahrmasse und Fahrzeuggesamtmasse je Längeneinheit darf die

Tragfähigkeit des Oberbaues und der Bauwerke nicht überschreiten.

§ 41 § 43