Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 43 Achsstand und Bogenlauf

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/43#abs-1 (1) Der Achsstand der Endradsätze muß bei neu zu bauenden Wagen

ohne Drehgestelle

≥ 4500 mm

≥ 2000 mm

betragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/43#abs-2 (2) Der Achsstand benachbarter Radsätze in

Drehgestellen muß ≥ 1500 mm betragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/43#abs-3 (3) Haben Fahrzeuge, abgesehen von Drehgestellen, festen

Achsstand, muß dieser ≥ 2500 mm betragen und darf 4500 mm, auch in

Drehgestellen, nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/43#abs-4 (4) Sind bei Fahrzeugen und Drehgestellen mehr als zwei Radsätze in

einem gemeinsamen Rahmen gelagert und ist der Achsstand der Endradsätze

≥ 4000 mm

≥ 2000 mm,

sind Maßnahmen zu treffen, die ein Durchfahren von Gleis- und

Weichenbogen mit

150 m Halbmesser

50 m Halbmesser bei 1000 mm Spurweite und 40 m

Halbmesser bei 750 mm Spurweite

gewährleisten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/43#abs-5 (5) Radsätze ohne Spurkranz dürfen nicht quer verschiebbar sein.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/43#abs-6 (6) Die Radsätze aller Fahrzeuge müssen so beschaffen und gelagert

sein, daß Gleis- und Weichenbogen mit

150 m Halbmesser

50 m Halbmesser bei 1000 mm Spurweite und 40 m

Halbmesser bei 750 mm Spurweite

durchfahren werden können.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/43#abs-7 (7) Die Unterschreitung der Achsstände nach den Absätzen 1 bis 3

kann, wenn die Bauart der Weichen und Kreuzungen in der Anschlußbahn dies

zuläßt, durch die Staatliche Bahnaufsicht zugelassen werden.

§ 42 § 44