Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 43 Achsstand und Bogenlauf
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/43#abs-1 (1) Der Achsstand der Endradsätze muß bei neu zu bauenden Wagen
ohne Drehgestelle
≥ 4500 mm
≥ 2000 mm
betragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/43#abs-2 (2) Der Achsstand benachbarter Radsätze in
Drehgestellen muß ≥ 1500 mm betragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/43#abs-3 (3) Haben Fahrzeuge, abgesehen von Drehgestellen, festen
Achsstand, muß dieser ≥ 2500 mm betragen und darf 4500 mm, auch in
Drehgestellen, nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/43#abs-4 (4) Sind bei Fahrzeugen und Drehgestellen mehr als zwei Radsätze in
einem gemeinsamen Rahmen gelagert und ist der Achsstand der Endradsätze
≥ 4000 mm
≥ 2000 mm,
sind Maßnahmen zu treffen, die ein Durchfahren von Gleis- und
Weichenbogen mit
150 m Halbmesser
50 m Halbmesser bei 1000 mm Spurweite und 40 m
Halbmesser bei 750 mm Spurweite
gewährleisten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/43#abs-5 (5) Radsätze ohne Spurkranz dürfen nicht quer verschiebbar sein.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/43#abs-6 (6) Die Radsätze aller Fahrzeuge müssen so beschaffen und gelagert
sein, daß Gleis- und Weichenbogen mit
150 m Halbmesser
50 m Halbmesser bei 1000 mm Spurweite und 40 m
Halbmesser bei 750 mm Spurweite
durchfahren werden können.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/43#abs-7 (7) Die Unterschreitung der Achsstände nach den Absätzen 1 bis 3
kann, wenn die Bauart der Weichen und Kreuzungen in der Anschlußbahn dies
zuläßt, durch die Staatliche Bahnaufsicht zugelassen werden.