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BOA

§ 41 Begrenzung der Fahrzeuge

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/41#abs-1 (1) Für die Begrenzung der Fahrzeuge gilt die Anweisung Nr. 8 zur BOA -

Begrenzungen der Fahrzeuge - in Verbindung mit den nachstehenden Festlegungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/41#abs-2 (2) Die Fahrzeuge dürfen die Begrenzung I nicht überschreiten,

sofern nicht nachstehend Ausnahmen zugelassen sind oder die Staatliche

Bahnaufsicht die Anwendung der Begrenzung II bzw. der Begrenzung l-WM besonders

genehmigt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/41#abs-3 (3) Für Fahrzeuge mit Stromzuführung aus der Fahrleitung und

Triebfahrzeuge mit einer zulässigen Fahrzeuggeschwindigkeit bis 30 km/h

wird die Begrenzung II zugelassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/41#abs-4 (4) Die unabgefederten Teile der Wagen dürfen die Begrenzungen I und II

nach unten 15 mm überragen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/41#abs-5 (5) Bei Triebfahrzeugen, die nach der Begrenzung I gebaut sind, dürfen

abnehmbare Teile über die Begrenzung I bis zur Begrenzung II hinausragen,

sie müssen sich aber auf die Begrenzung I zurückführen lassen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/41#abs-6 (6) Signalscheiben, Signallaternen und Rückspiegel dürfen die in

den Begrenzungen I und II, Signallaternenstützen die in der Begrenzung

l-WM hierfür besonders angegebene Begrenzung erreichen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/41#abs-7 (7) Fahrzeugteile, aus denen Dampf ausströmt, dürfen die in der

Begrenzung II durch eine punktierte Linie dargestellte Begrenzung nicht

überschreiten.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/41#abs-8 (8) Die Stromabnehmer von Fahrzeugen dürfen die Begrenzungen I, II und

1-WM überschreiten, sie müssen sich aber auf diejenige Begrenzung

zurückführen lassen, nach der das Fahrzeug gebaut ist.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/41#abs-9 (9) Stromabnehmer dürfen in der höchsten und in der tiefsten

Arbeitsstellung die in der Begrenzung für Stromabnehmer durch gestrichelte

Linie dargestellte obere bzw. untere Begrenzung nicht über- bzw.

unterschreiten.

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/41#abs-10 (10) Gesenkte Stromabnehmer dürfen die in der Begrenzung für

Stromabnehmer durch ausgezogene Linien dargestellte Begrenzung nicht

überschreiten. Die übrige Dachausrüstung der Elektrofahrzeuge

muß innerhalb der Begrenzung liegen, nach der das Fahrzeug gebaut wurde.

Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/41#abs-11 (11) Die nach den Absätzen 2 und 6 zulässigen Breitenmaße

müssen soweit eingeschränkt werden, wie es für das Befahren von

Gleis- und Weichenbogen erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/41#abs-12 (12) Bremsklötze, Sandstreurohre, Bahnräumer und die

unabgefederten Teile der Triebfahrzeuge dürfen bis auf 65 mm über

Schienenoberkante herabreichen. Bei Triebfahrzeugen und Wagen dürfen diese

Teile bis auf höchstens 55 mm über Schienenoberkante herabreichen,

wenn sie auch im Gleisbogen innerhalb des durch die Radreifen bestrichenen

Raumes und bei Wagen außerdem zwischen den Endradsätzen bleiben. Die

Höhe der Bahnräumer darf bei Triebfahrzeugen höchstens 100 mm

über Schienenoberkante betragen.

Permalink zu Abs. 13recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/41#abs-13 (13) Bei Wagen dürfen die Teile, die sich innerhalb des von den

Radreifen bestrichenen Raumes und außerhalb der Endradsätze liegen,

bis auf höchstens 150 mm über Schienenoberkante herabreichen.

Permalink zu Abs. 14recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/41#abs-14 (14) Entkuppelte Schraubenkupplungen und Leitungskupplungen müssen auf

mindestens 140 mm über Schienenoberkante einschraub- bzw. festlegbar sein,

wenn sie tiefer herabreichen können.

Permalink zu Abs. 15recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/41#abs-15 (15) Alle bruchgefährdeten Teile der Fahrzeuge, bei deren Herabfallen

Betriebsgefahr entstehen kann, müssen durch Fangeinrichtungen gesichert

sein.

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