Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 4 Personenbeförderung
Stand: 01.08.2026
Zur Einrichtung von Personenbeförderungen auf Anschlußbahnen ist
die Genehmigung des Leiters der Staatlichen Bahnaufsicht des Ministeriums
für Verkehrswesen erforderlich.